95% der GmbH-Geschäftsführer wissen nicht, was eine GmbH ist.
Für wen schreibe ich diese Informationen?

Wenn Sie dies hier lesen, gehe ich davon aus, dass Sie entweder Unternehmer sind oder das 1×1 der Gründung schon gelesen haben.
Inhalt
Gründungsvertrag
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das heißt eine GmbH, oder auch eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) müssen in Deutschland immer bei einem Notar gegründet werden. Das bedeutet für die Gründung einer GmbH benötigen Sie einen Notartermin. Bevor Sie den Termin vereinbaren, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie noch gültige Ausweispapiere haben. Es ist überraschend, wie viele Notartermine platzen, weil die Gründer nur abgelaufene Ausweispapiere haben.
Ein guter Notar wird Ihnen vor dem Termin ein Formular zusenden, das Sie ausfüllen müssen. Mit diesem Formular erstellt der Notar den Mustervertrag. In der Regel genügt zu Beginn ein einfacher Mustervertrag. Diesen gibt es kostenlos von IHKs und bei guten Notaren. Der Aufbau des Vertrages ist:
- Es wird eine GmbH mit dem Namen … gegründet.
- Der Sitz ist an der angegebenen Adresse …
- Das Stammkapital beträgt den angegebenen Betrag. Der Mindestbetrag für die GmbH ist 25.000€. Wenn es weniger ist, ist es eine UG (haftungsbeschränkt).
- Der Geschäftszweck ist …
- Rechtliche Regelung für die Befreiung vom §181 BGB, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist.
Mehr ist es erst einmal nicht.
Eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) ist übrigens eine spezielle Form der GmbH, die ab die Bonität der GmbH nicht hat.

Wenn Ihre steuerliche Konstellation komplizierter ist oder Ihre Vermögensverhältnisse sehr solide oder sehr instabil (zum Beispiel aufgrund der Geschäftsführerhaftung) sind, kann es sein, dass der Mustervertrag für Sie nicht geeignet ist. Sie benötigen dann steuerliche und juristische Beratung.
Name der Gesellschaft

Gesetzliche Anforderungen an den Namen der GmbH
Wichtige gesetzliche Anforderungen an den Namen der GmbH sind zum Beispiel:
- Firmenwahrheit und Firmenklarheit (§ 18 HGB): Der Namen muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Er darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Inhabers. Ein „Ingenieurbüro Schmidt GmbH“, das in Wirklichkeit nur Putzmittel verkauft, wäre genau so irreführend wie ein Fliesenlegerbetrieb, der sich Prof. Dr. Kleber nennt. Der Name muss eindeutig sein, um Verwechslungen und Täuschungen zu vermeiden. Der Name darf auch nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um eine öffentliche Behörde oder eine staatliche Einrichtung (zum Beispiel „Bundesamt für…“ oder „Städtische Werke…“). Der Namen kann den Namen des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschafter (zum Beispiel „Robert Bosch GmbH“) oder der Name beschreibt den Unternehmensgegenstand, wie zum Beispiel „Softwareentwicklung Stuttgart GmbH“). Es sind auch Fantasiename, zum Beispiel „trivago GmbH“ möglich. Natürlich gehen auch Kombinationen zum Beispiel „Müller IT-Lösungen GmbH“.
- Unterscheidbarkeit (§ 30 HGB): Der Name muss sich von allen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort deutlich unterscheiden. Das Registergericht prüft dies, aber eine Vorprüfung ist dringend ratsam, da sonst die GmbH nicht ordnungsgemäß gegründet wird. Die Prüfung kann man selbst und kostenfrei im gemeinsamen Registerportal der Bundesländer durchführen.
- Rechtsformzusatz (§ 4 GmbHG): Der Name einer GmbH muss immer den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ enthalten. Dies ist zwingend.
Unterschied zwischen Markennamen und Firmennamen
Der Firmenname ist der offizielle Name, unter dem ein Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt.
Der Markenname ist ein Name oder ein Zeichen, das ein Unternehmen verwendet, um seine Produkte oder Dienstleistungen zu kennzeichnen und vom Wettbewerb abzuheben. Ein Markenname muss nicht der gleiche wie der Firmenname sein. Er kann eigenständig sein und kann rechtlich geschützt werden, um ihn vor Nachahmung zu schützen. Beispiel: „24/7 Dienstleistungen“ als Markenname für eine Einzelunternehmung namens Max Müller.
Marken müssen praktiziert werden, damit Sie eine rechtliche Wirkung entfalten. Das bedeutet: Man muss auch tatsächlich die Marke praktisch nutzen, um Leistungen oder Produkte zu verkaufen. Eine Anmeldung einer Marke ist möglich aber nicht notwendig.

Strategische und praktische Überlegungen zum Unternehmensnamen der GmbH

Strategische und praktische Überlegungen zum Namen der GmbH sind zum Beispiel:
- Markenschutz des Namens: Bevor der Name finalisiert wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob der gewünschte Name bereits als Marke registriert ist. Dies kann man kostenfrei selbst beim DPMA-Register für deutsche Marken oder beim EUIPO-Register für europäische Marken. Eine Verletzung von Markenrechten kann Schadensersatzforderungen führen. Es kann ratsam sein, den Namen auch selbst als Marke zu schützen, um Nachahmungen zu verhindern.
- Domainverfügbarkeit: Für viele Unternehmen ist eine passende Internetadresse wichtig. Die Internetadresse heißt Domain. Prüfen Sie frühzeitig, ob die gewünschte Domain noch frei ist. Vielleicht ist die Adresse nicht nur für .de sondern auch für .com, .eu und so weiter notwendig. Die Domain .gmbh ist aber sicher nicht notwendig. Verwenden Sie im Namen auch nicht die Zusätze GmbH. Die Robert Bosch GmbH hat als Domain die Adressen bosch.de, bosch.com, bosch.eu, bosch.at und so weiter.
- Einprägsamkeit und Wiedererkennungswert: Der Name sollte leicht zu merken, auszusprechen und zu schreiben sein. Ein einzigartiger und origineller Name bleibt besser im Gedächtnis.
- Assoziationen und Konnotationen: Überlegen Sie, welche Assoziationen, das heißt welche Bilder und Gedanken, der Name hervorruft. Passt er zum Geschäftsfeld und den Werten des Unternehmens? Vermeiden Sie Namen, die negativ besetzt sein könnten oder in anderen Sprachen eine ungewollte Bedeutung haben.
- Skalierbarkeit und Internationalität: Wenn Sie planen, das Geschäft in Zukunft zu erweitern oder international tätig zu werden, wählen Sie einen Namen, der nicht zu spezifisch für eine Region oder ein Produkt ist. Prüfen Sie, ob der Name in anderen relevanten Sprachen leicht auszusprechen ist und keine negativen Bedeutungen hat.
- Marketing und Kommunikation: Ein guter Name unterstützt Marketingaktivitäten und ist leicht in Logos und Werbematerialien zu integrieren.
Sitz der Gesellschaft

Das Stammkapital der GmbH

Gründung der GmbH mit 12.500€ Einzahlung (50%) auf das Stammkapital von 25.000€

Arten der Einzahlung Stammeinlage

Verwendung und Erhaltung des Stammkapitals – Kapitalerhaltungsgrundsatz
Über das Stammkapital der GmbH gibt es allerlei Märchen und Halbwissen. Eine GmbH ist eine juristische Person. Diese Person hat ein eigenes Vermögen und handelt unabhängig. Da der Vertrag ein Blatt Papier ist, dass nicht selbst handeln kann, bedient sich die GmbH eines Geschäftsführers, der treuhänderisch für die GmbH handelt. Der GmbH-Geschäftsführer hat also die Aufgabe, dass Stammkapital zu schützen.

Das Stammkapital steht in der Bilanz aber auf der rechten Seite. Diese Seite nennen wir Passivseite, Kapitalherkunft oder Finanzierung. Mit der Einzahlung der Stammeinlage auf das Konto werden die Forderungen gegen die Gesellschafter ausgeglichen. Von jetzt an, verändert sich die Größe des Stammkapitals nicht mehr. Das ist für Sie aber kein Problem. Sie brachen ja nicht die Finanzierung, Sie brauchen das Geld auf dem Konto und damit können Sie jetzt arbeiten.
Rückzahlung der Stammeinlage
Gemäß § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen niemals an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Wenn Sie dies als Geschäftsführer tun, haften Sie uneingeschränkt mit Ihrem gesamten Vermögen und riskieren Haftstrafen.

Wenn Sie das Stammkapital an die Gesellschafter zurückzahlen, wird später ein Insolvenzverwalter unterstellen, dass es ja gar nicht die Absicht gab, das fehlende Stammkapital einzuzahlen. Das wäre ein Einlassungsbetrug des Gesellschafter, der zu weitgehenden Haftungen dieses Gesellschafters führt. Das bedeutet aber auch, dass auch gar keine GmbH errichtet wurde. Es ist sofort erkennbar, dass die Konsequenzen so schwerwiegend wären, dass der Insolvenzverwalter so ziemlich alle Forderungen gegen Gesellschafter und Geschäftsführer durchsetzen könnte. So etwas wird deshalb in der Regel nicht vor Gericht landen, weil die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen von Gesellschaftern und Geschäftsführern gerne eingebracht wird.
Ihre Pflicht als Geschäftsführer ist: Sie müssen darauf achten, dass keine verbotenen Auszahlungen, wie zum Beispiel versteckte Gewinnausschüttungen, überzogene Darlehen an Gesellschafter ohne adäquate Sicherheiten an die Gesellschafter erfolgen, die dazu führen würden, dass das Stammkapital oder Teile davon „ausgeschüttet“ werden könnten, obwohl die Gesellschaft dies nicht mehr durch Gewinne oder freie Rücklagen decken kann. Verstoßen Sie gegen dieses Verbot, können Sie persönlich haftbar gemacht werden. Darauf können Haftstrafen fällig werden. Die ausgezahlten Beträge müssen von den Gesellschaftern zurückgezahlt werden.
Geschäftszweck
Der Geschäftszweck ist der Zweck, für den die Gesellschaft gegründet wird. Dabei unterstellt das deutsche Recht immer, dass es sich um eine gesellschaftliche Aufgabe handelt. Das bedeutet zum Beispiel für einen Friseur, dass der Geschäftszweck der GmbH nicht das Geldverdienen ist. Der Geschäftszweck ist die Erbringung von Leistungen rund um den Haarschnitt. Dabei erkennt man schon: Der Geschäftszweck sollte nicht zu eng und nicht zu weit gefasst werden. Zu weite Formulierungen bewirken eine Ablehnung durch das Handelsregister. Zu enge beschränken die Geschäftsführung bei der Ausübung der Geschäftsführung.

Für Änderungen des Geschäftszwecks muss die Satzung geändert werden. Hierzu ist eine Gesellschafterbeschluss mit in der Regel einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) notwendig. Der Beschluss und die geänderte Satzung müssen notariell beurkundet und beim Handelsregister angemeldet werden. Eine Änderung des Geschäftszwecks führt auch zur Notwendigkeit der Gewerbeummeldung mit dem neuen Geschäftszweck.
Befreiung vom §181 BGB
Als Gesellschafter und insbesondere als Geschäftsführer einer GmbH ist das Verständnis von § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift regelt das Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung und hat weitreichende Auswirkungen auf die Vertretung der Gesellschaft.
Was besagt § 181 BGB?
§ 181 BGB lautet:
„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes gestattet ist, ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten mit sich selbst als Vertreter mehrerer gleichzeitig Vertretener nicht vornehmen.“

Selbstkontrahieren (Insichgeschäft): Eine Person darf nicht auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts stehen. Ein Geschäftsführer darf also kein Geschäft mit der GmbH abschließen, bei dem er selbst Vertragspartner ist (z.B. die GmbH verkauft ein Auto an den Geschäftsführer).
Mehrfachvertretung: Eine Person darf nicht gleichzeitig als Vertreter für zwei verschiedene Parteien auftreten, die ein Geschäft miteinander abschließen (z.B. ein Geschäftsführer ist gleichzeitig Prokurist einer anderen Firma und schließt für die GmbH einen Vertrag mit der anderen Firma ab).
Warum gibt es die Regelung § 181 BGB?
Bedeutung für Sie als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH
Sind Sie nich vom §181 BGB befreit, dürfen Sie grundsätzlich keine Verträge oder Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH mit sich selbst abschließen oder die GmbH vertreten, wenn Sie gleichzeitig für eine andere Vertragspartei handeln. Beispiele für verbotene Geschäfte:
- Die GmbH verkauft eine Immobilie an den Geschäftsführer.
- Der Geschäftsführer vermietet private Räume an die GmbH.
- Der Geschäftsführer nimmt ein Darlehen bei der GmbH auf.
- Der Geschäftsführer schließt einen Dienstvertrag mit sich selbst als Angestellter (auch wenn er Gesellschafter-Geschäftsführer ist, ist dies streng genommen ein Insichgeschäft).
- Der Geschäftsführer vertritt die GmbH und gleichzeitig eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist oder deren Geschäftsführer er ist, beim Abschluss eines Vertrages zwischen den beiden Gesellschaften.
Der § 181 BGB ist keine absolute Regel, sondern kennt wichtige Ausnahmen, die in der Praxis von großer Bedeutung sind:
- Befreiung von § 181 BGB: Dies ist die häufigste und wichtigste Ausnahme in der GmbH-Praxis.
- Die Gesellschafter können den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss generell oder für bestimmte Geschäfte vom Verbot des § 181 BGB befreien.
- Diese Befreiung muss im Handelsregister eingetragen werden, damit sie auch gegenüber Dritten Wirksamkeit entfaltet. In der Praxis wird sie meist direkt in der Satzung oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geregelt und im Handelsregister vermerkt („Ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“).
- Praxisrelevanz: Ohne eine solche Befreiung ist es für einen Gesellschafter-Geschäftsführer schwierig, seinen Anstellungsvertrag mit der GmbH zu schließen, da dies ein Insichgeschäft wäre. Auch die Einräumung von Prokura an sich selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer kann unter § 181 BGB fallen. Die Befreiung erleichtert die praktische Geschäftsführung erheblich.
- Gestattung „eines anderen“: Die Ausnahme in § 181 BGB „soweit nicht ein anderes gestattet ist“ bezieht sich auf das Vorliegen einer Gestattung. Dies kann eine Gestattung durch den Vertretenen, hier die GmbH durch Gesellschafterbeschluss, sein.
- Wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich der Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit dient, ist es vom Verbot ausgenommen. Beispiel: Der Geschäftsführer zahlt als Vertreter der GmbH einen vereinbarten Kaufpreis an sich selbst aus, weil er selbst der Verkäufer war und der Kaufvertrag bereits wirksam geschlossen wurde.
- Wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich einen rechtlichen Vorteil für die GmbH bringt (z.B. eine Schenkung an die GmbH), dann ist es ebenfalls zulässig. Dies ist jedoch in der Praxis selten, da die meisten Verträge auch Pflichten für die GmbH begründen.
Folgen eines Verstoßes gegen § 181 BGB
Ein gegen § 181 BGB verstoßendes Rechtsgeschäft ist zunächst schwebend unwirksam. Das bedeutet, das Geschäft kann angefochten werden, so dass das Geschäft rückabgewickelt werden muss.
Prinzipiell kann die Gesellschafterversammlung der GmbH kann das Geschäft nachträglich genehmigen. Durch die Genehmigung wird das Geschäft von Anfang an wirksam. Das bedeutet, dass Sie diese Genehmigung versuchen zeitnah in einer Gesellschafterversammlung erwirken sollten.
Wird das Geschäft nicht genehmigt, ist es endgültig unwirksam (nichtig).
Wenn der Geschäftsführer ein nach § 181 BGB unzulässiges Geschäft ohne die erforderliche Genehmigung der Gesellschafter tätigt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, kann der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig werden.
Bestellung der Geschäftsführung
Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Es können aber auch mehrere bestellt werden.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist eine originäre und nicht entziehbare Aufgabe der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Dies bedeutet, dass diese Entscheidung immer von den Gesellschaftern als dem obersten Organ der GmbH getroffen werden muss. Niemand anders kann eine Geschäftsführung berufen.

Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind aber möglich. Einzelnen Gesellschaftern oder Gesellschaftergruppen können im Gesellschaftsvertrag Zustimmungs- oder Benennungsrechte eingeräumt werden.
Die Bestellung und jede Änderung in der Person des Geschäftsführers müssen unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 10 Abs. 1 HGB, § 8 GmbHG). Unverzüglich bedeutet: „ohne schuldhaftes Zögern“.
Diese Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Notar die Unterschriften beglaubigt.

Voraussetzungen für die Bestellung in Deutschland sind: Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person sein. Eine Geschäftsführung besteht also immer aus richtigen Menschen. Die Person muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Die Person darf nicht wegen bestimmter Straftaten (zum Beispiel Insolvenzdelikte, Betrug, Untreu, Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, Wettbetrug) verurteilt worden sein und in den letzten fünf Jahren nicht infolge einer solchen Verurteilung ein Berufsverbot oder ähnliches erhalten haben (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Der Geschäftsführer muss bei der Handelsregisteranmeldung versichern, dass solche Gründe nicht vorliegen.
Bestellung in zwei Akten
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei rechtlichen Akten:
- Der organschaftliche Akt (Bestellung): Dies ist der Akt der Gesellschafterversammlung, mit dem die Person zum Geschäftsführer berufen wird und damit Organ der Gesellschaft wird. Dieser Akt verleiht die Vertretungsmacht.
- Der schuldrechtliche Akt (Anstellungsvertrag): Dies ist der Dienstvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer, der die Rechte und Pflichten regelt (Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaub, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbot etc.). Dieser Vertrag wird in der Regel von einem Vertreter der Gesellschafterversammlung (z.B. einem anderen Geschäftsführer oder einem speziell Bevollmächtigten) im Namen der GmbH mit dem neu bestellten Geschäftsführer geschlossen. Auch wenn der Geschäftsführer gleichzeitig der einzige Gesellschafter ist, sollte ein solcher Vertrag existieren, auch wenn er ggf. als Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB zu behandeln ist (siehe unten). Existiert kein Dienstvertrag können an den Geschäftsführer keine Gehaltszahlungen geleistet werden. Dies wird bei der Steuerprüfung regelmäßig geprüft.
Wer aus der Arbeitslosigkeit mit Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit gründet, hat das Problem, dass eine Arbeitslosigkeit endet, wenn ein Dienstvertrag beginnt. Grundsätzlich begründet die Berufung zum Geschäftsführer keinen Dienstvertrag. Damit endet die Arbeitslosigkeit nicht mit der Berufung. Der Dienstvertrag sollte also immer frühestens zum geplanten Förderbeginn starten.
Die Arbeitslosigkeit endet auch nicht, wenn die GmbH Umsätze erzielt. Die Arbeitslosigkeit endet, wenn der Gründer eine Tätigkeit aufnimmt, die mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst oder wenn der Gründer Gehalt aus einem Dienstvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden bezieht.
Folgen der Eintragung der Geschäftsführung im Handelsregister
Mit der Bestellung und der damit verbundenen Eintragung ins Handelsregister erhält der Geschäftsführer die umfassende Vertretungsbefugnis für die GmbH nach außen (§ 35 GmbHG). Er kann im Namen der GmbH Rechtsgeschäfte abschließen. Die Eintragung im Handelsregister schafft Publizität. Dritte können sich auf die dort eingetragenen Personen als Geschäftsführer verlassen.
Mit der Stellung als Geschäftsführer gehen umfangreiche Pflichten und Haftungsrisiken einher. Dazu gehören die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (GoBD), die Einhaltung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten sowie die Insolvenzantragspflicht.
Abberufung des Geschäftsführers

Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich (sog. „Jederzeitiges Abberufungsrecht“, § 38 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann aber das Abberufungsrecht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpfen. Dies gilt besonders bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern üblich, um deren Position zu stärken. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit für die GmbH unzumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Vertrauensbruch vorliegen.
Besonderheiten für den Gesellschafter-Geschäftsführer
Wenn der Gesellschafter der einzige Geschäftsführer ist, schließt er den Anstellungsvertrag mit sich selbst ab. Dies ist ein Insichgeschäft nach § 181 BGB. Daher ist es unerlässlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag (oder durch Beschluss) vom Verbot des § 181 BGB befreit ist und dies im Handelsregister eingetragen ist. Andernfalls wäre der Anstellungsvertrag schwebend unwirksam und kann nicht von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden.
Kontoeröffnung und Einzahlung des Stammkapitals
Damit eine GmbH Geld entgegen nehmen kann, benötigt die GmbH zwingend ein Konto bei einer Bank. Das Konto lautet auf die GmbH. Für die Eröffnung benötigen die Banken mindestens folgende Unterlagen:
- Notariell beglaubigte Gründungsurkunde
- Notariell beglaubigte Berufung der Geschäftsführung
- Gesellschafterliste
- Personalausweiskopie des Geschäftsführers
- Bei Steuerinländern Steueridentnummern für alle Gesellschafter und Geschäftsführer
Liegen die Unterlagen vor, können die Banken in der Regel sofort eine IBAN nennen, die dann das Konto der GmbH wird.

Allerdings weigern sich die Banken mitunter auch, ein Konto zu eröffnen. Das ist entweder der Fall, wenn ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter einen ähnlichen Namen trägt, wie eine durch die EU sanktionierte Person oder wenn die Bank das Geschäftsmodell nicht abbilden will. Beides kommt zunehmend öfter vor.
Eintragung im Handelsregister


