Das 1×1 der GmbH-Gründung – Teil 3: Praktizieren der GmbH – Der Betrieb Ihres Unternehmens
Bearbeitungsstand: Juli 2025
95% der GmbH-Geschäftsführer wissen nicht, was eine GmbH ist.
Für wen schreibe ich diese Informationen?
Wenn Sie dies hier lesen, gehe ich davon aus, dass Sie entweder Unternehmer sind oder das 1×1 der Gründung schon gelesen haben.
Inhalt
Praktizieren der GmbH – Der Betrieb Ihres Unternehmens
Die GmbH muss als eigenständige juristische Person behandelt werden, getrennt von den Privatvermögen der Gesellschafter. Das bedeutet:
- Es muss ein eigenes Geschäftskonto für die GmbH geben, über das alle geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Zahlungen privat sollten möglichst vermieden werden.
- Eine ordnungsgemäße Buchführung der GmbH muss geführt werden, die das Vermögen und die Geschäftsvorfälle der GmbH sauber von denen der Gesellschafter trennt.
- Verträge zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern (z.B. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Mietverträge über Räumlichkeiten des Gesellschafters an die GmbH) müssen zu marktüblichen Konditionen und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (z.B. § 181 BGB, verdeckte Gewinnausschüttung) abgeschlossen werden. In der Regel gilt, dass alle Verträge so gestaltet sind, wie sie unter Unbekannten gestaltet werden würden. Damit gibt es faktisch ein Schriftformerfordernis für fast alle Verträge mit Gesellschaftern.
- Die GmbH sollte als solche erkennbar sein (z.B. durch Firmenstempel, Briefköpfe, Impressum auf der Webseite mit dem Zusatz „GmbH“).
- Es müssen regelmäßige oder anlassbezogene Gesellschafterversammlungen durchgeführt werden, um die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Ich empfehle ein Intervall vergleichbar zur Steuerpflicht. Für kleine GmbHs bedeutet das alle 3 Monate zur Information über die Geschäftsentwicklung und zur Vorstellung der aktuellen Liquiditätsplanung. Weitere Themen für die Gesellschafterversammlung sind die Feststellung des Jahresabschlusses mit der Entlastung der Geschäftsführung, die Ergebnisverwendung und damit die Ausschüttungsbeschlüsse und vieles mehr.
- Erfüllung der Publizitätspflichten: Die Jahresabschlüsse müssen fristgerecht beim Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Organe der GmbH
Die Gesellschafterversammlung – Das oberste Willensbildungsorgan der GmbH
Die Gesellschafterversammlung besteht aus allen Gesellschaftern (Eigentümern) der GmbH und ist für die grundlegenden strategischen und strukturellen Entscheidungen der Gesellschaft zuständig. (Die Gesellschafterversammlung heißt bei einer AG Aktionärsversammlung.) Man könnte Gesellschafterversammlung als die „Legislative“, das heißt die gesetzgebendes Versammlung, der GmbH bezeichnen.
Wesentliche Aufgaben und Befugnisse der Gesellschafterversammlung sind:
- Die Gesellschafterversammlung ernennt die Geschäftsführer, legt deren Anstellungsverträge fest und kann sie auch wieder abberufen. Sie entlastet die Geschäftsführer auch für ihre Tätigkeit.
- Die Gesellschafterversammlung prüft und genehmigt den von der Geschäftsführung erstellten Jahresabschluss und entscheidet über die Verwendung des Gewinns (z.B. Ausschüttung an die Gesellschafter oder Thesaurierung).
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Satzung) sind ausschließlich Sache der Gesellschafterversammlung.
- Dazu gehören Entscheidungen, die den Bestand der Gesellschaft berühren, wie zum Beispiel Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Umwandlungen, die Auflösung der GmbH etc.
- Die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen, sowohl allgemeine Vorgaben für die Geschäftspolitik als auch Anweisungen für Einzelfälle.
- Sie überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung und kann Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung ergreifen. Die Gesellschafterversammlung entlastet die Geschäftsführung oder verweigert die Entlastung der Geschäftsführung.
- Bei Pflichtverletzungen kann die Gesellschafterversammlung Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder andere Gesellschafter geltend machen.
- Je nach Befugnis der Geschäftsführung können Entscheidungen der Geschäftsführung unter Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung stehen.
Die Geschäftsführung – Das ausführende Organ der GmbH
Wesentliche Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung in der GmbH
- Die Geschäftsführung ist verantwortlich für Führung des laufenden Geschäftsbetriebs. Dazu gehören alle alltäglichen Managementaufgaben, wie zum Beispiel Personalentscheidungen, Marketing, Vertrieb, Produktion etc.
- Der Geschäftsführer ist berechtigt, im Namen der GmbH Verträge abzuschließen, Erklärungen abzugeben und rechtliche Verpflichtungen einzugehen. Er vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung, die Erstellung des Jahresabschlusses und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten entsprechend der GoBD.
- Die Geschäftsführung muss die Gesellschafter über die Lage der Gesellschaft informieren und ihnen auf Verlangen Auskunft erteilen. Die Gesellschafter haben dabei ein Auskunftsrecht, auf das sie auch bestehen können.
- In der Regel obliegt der Geschäftsführung die Aufgabe, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und vorzubereiten.
- Die Geschäftsführung muss sich an die gesetzlichen Vorschriften, den Gesellschaftsvertrag, eine eventuelle Geschäftsordnung und die Weisungen der Gesellschafterversammlung halten. Für die Nicht-Einhaltung haftet der Geschäftsführer.
- Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechend der GoBD anwenden und handeln zum Wohl der Gesellschaft. Bei Pflichtverletzungen haftet die Geschäftsführung persönlich.
Trennung der Organe Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung in der Praxis
- Als Gesellschafter trifft er alle grundlegenden, strategischen Entscheidungen für die GmbH, wie z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (also seiner selbst!), Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen. Diese Entscheidungen werden durch Gesellschafterbeschlüsse schriftlich dokumentiert.
- Als Geschäftsführer führt er die täglichen Geschäfte der GmbH, vertritt sie nach außen im Geschäftsverkehr, schließt Verträge ab, leitet das Personal etc. Seine Handlungen als Geschäftsführer sind operative Natur. Als Geschäftsführer ist an die schriftlich dokumentierten Beschlüsse gebunden.
- Gesellschafterbeschlüsse: Wichtige Entscheidungen, die laut GmbHG in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fallen, wie zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführers, müssen vom Alleingesellschafter als Gesellschafter gefasst und schriftlich dokumentiert werden. Auch wenn es keine weiteren Personen gibt, die abstimmen könnten, ist dieser Beschluss formal notwendig.
- Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sollte in der Regel einen Anstellungsvertrag mit seiner GmbH haben. Dieser Vertrag regelt sein Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche etc. Die Kündigung dieses Anstellungsverhältnisses ist rechtlich getrennt von der Abberufung als Geschäftsführer (Organstellung). Das heißt, er muss sich selbst als Geschäftsführer abberufen und auch seinen Anstellungsvertrag mit der GmbH kündigen oder aufheben, wobei er auf der GmbH-Seite auch wieder selbst handelt.
Die Trennung der Organe ist auch für die Haftung relevant. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber für Pflichtverletzungen (z.B. § 43 GmbHG). Auch wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sich selbst nicht verklagen wird, ist die theoretische Grundlage für eine Haftung gegeben, insbesondere gegenüber Gläubigern der GmbH im Falle einer Insolvenz. Die Entlastung des Geschäftsführers für ein Geschäftsjahr erfolgt ebenfalls formal durch einen Gesellschafterbeschluss und wird von vielen Unternehmern vergessen.
Ich empfehle die Durchführung von Gesellschafterversammlungen mindestens in dem Intervall, wie die Buchhaltung durch den Steuerberater bearbeitet wird und die Steuern gezahlt werden. Das bedeutet, dass alle drei Monate oder jeden Monat eine Gesellschafterversammlung stattfindet. Auf dieser Gesellschafterversammlung werden dann die aktuelle BWA und die aktuelle Liquiditätsplanung „besprochen“. Weiterhin werden alle wichtigen Themen und Risiken aus dem Geschäftsbetrieb reflektiert. Das Ganze wird in einem Protokoll dokumentiert. Damit kann im Zweifel nachgewiesen werden, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung umgesetzt wurden. Weiterhin ist das, wenn es richtig gemacht wird, ein hervorragender Controlling-Termin, der den Unternehmern wirklich hilft. Hier hilft ein Beirat, da dieser mit dem Blick von außen fragt.
Beispiel: Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer möchte den Gewinn ausschütten.
- Als Gesellschafter fasst er den Beschluss zur Gewinnausschüttung.
- Als Geschäftsführer prüft er diesen Beschluss. Dazu wird eine Planbilanz erstellt, die zeigt, ob die Ausschüttung das Stammkapital angreifen würde. Ist das nicht der Fall wird die Liquiditätsplanung mit der Gewinnausschüttung erstellt. Wenn es zu keinen Liquiditätsengpässen durch die Ausschüttung kommt, kann die Auszahlung zum Zieltermin kommen.
Konsequenzen bei „mangelhaften Praktizieren“ der GmbH
