Positionspapier: Das Menschenbild des deutschen Grundgesetzes, ein Leitbild für Management und Beratung
Autoren: Peter Saubert, Theo Saubert, Willi Saubert
Für viele Managementaufgaben stellt sich die Frage: Welches Menschenbild haben wir?
Beispiel: Die Menschenbild „Jeden Tag steht ein Dummer auf.“ oder der „Die Menschen sind alle faul und dumm“ führen zu einem bestimmten Verhalten von Menschen, die aus Sicht der Gesellschaft nicht gewünscht sein können.
Verkaufsberater:
➡ „Jeden Tag steht ein Dummer auf.“ = Ich muss den Dummen nur finden, um dem etwas anzudrehen.
➡ „Die Menschen sind alle faul und dumm“ = Die Kunden müssen zum Kauf genötigt werden.
Berater:
➡ „Jeden Tag steht ein Dummer auf.“ = Ich muss den Dummen nur finden, um eine hohe Honorarrechnung zu schreiben.
➡ „Die Menschen sind alle faul und dumm“ = Ich sag dem Kunden wie er es machen soll und so muss er das dann machen.
Mitarbeiterführung:
➡ „Jeden Tag steht ein Dummer auf.“ = Ich kann keine Verantwortung abgeben.
➡ „Die Menschen sind alle faul und dumm“ = Ich muss die Mitarbeiter überwachen.
Oft werden Menschenbilder definiert, ohne den bereits bestehenden gesellschaftlichen Konsens – wie er sich insbesondere im Grundgesetz widerspiegelt – ausreichend zu berücksichtigen. Das Menschenbild unserer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft in Deutschland ist zu großen Teilen schon durch das Grundgesetz vorgegeben. Wer sich am Grundgesetz orientiert und ein Menschenbild definieren will, sollte sich fragen: Welches Menschenbild vermittelt das Grundgesetz? Dieses Positionspapier beleuchtet genau diese Frage und möchte zur Verankerung des Grundgesetzes auch in der Unternehmenskultur anregen.
Das Menschenbild des Grundgesetzes ist keine juristische Betrachtung. Es ist eine Betrachtung aus Sicht der Wirtschaftsethik. Der Mehrwert besteht in einer wirksamen Führung, einer wirksamen Personalakquisition, einer langfristigen Kundenbindung und Lieferantenbindung.
Thesen
Präambel
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland definiert kein starres, philosophisch oder theologisch festgelegtes Menschenbild. Vielmehr ist es um die unantastbare Menschenwürde herum aufgebaut und leitet daraus unverletzliche sowie unveräußerliche Menschenrechte ab. Vereinfacht ausgedrückt: Das Grundgesetz erlaubt jedem Menschen, so zu sein, wie er ist. Dieses tief im Grundgesetz verankerte Menschenbild bietet ein wertvolles Leitbild für Management und Beratung, indem es den demokratischen Menschen in den Mittelpunkt stellt.
Das Menschenbild des Grundgesetzes ist durch folgende zentrale Thesen geprägt:
Der Mensch als würdevolles Subjekt (Art. 1 GG)
Jeder Mensch besitzt einen intrinsischen Wert, allein weil er Mensch ist. Dieser Wert ist unabhängig von Eigenschaften, Leistungen, Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter oder Behinderungen. Die Würde des Menschen muss von allen geachtet und geschützt werden. Der Mensch darf niemals zum bloßen Objekt degradiert werden.
Der Mensch als freies und selbstbestimmtes Individuum
Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Das Grundgesetz geht von einem Menschen aus, der selbstbestimmt und eigenverantwortlich lebt und sich entfaltet. Dies schützt die autonome Gestaltung des eigenen Lebensbereichs und die Entwicklung der eigenen Identität. Dazu zählen folgende Punkte:
Autonomie in Lebensführung und Entscheidungen
Der Mensch soll selbst und frei über Lebensgestaltung, Ziele, Beziehungen und berufliche Wege entscheiden können.
Handlungsfreiheit
Es ist rechtens, nach eigenem Ermessen zu handeln, solange die eigene Handlung nicht die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt.
Identitätsbildung
Jeder hat das Recht, die eigene Persönlichkeit, einschließlich Weltanschauung, Glaube und Überzeugungen, frei zu entwickeln.
Abwehr von Fremdbestimmung
Die Selbstbestimmung ist ein Bollwerk gegen Bevormundung, totalitäre Kontrolle und Zwang, gewachsen aus den Erfahrungen der nationalsozialistischen und der DDR-Diktatur.
Schutz der individuellen Freiheit
Freiheit wird nicht nur als Abwesenheit von Zwang, sondern auch als die Möglichkeit zur aktiven und autonomen Lebensgestaltung verstanden.
Grundlage für andere Rechte
Viele Grundrechte (z.B. Meinungs-, Glaubens- und Versammlungsfreiheit, Ehe- und Familienrecht) sind konkrete Ausprägungen der Selbstbestimmung des freien Individuums.
Der Mensch als Gleicher unter Gleichen (Art. 3 GG)
Alle Menschen sind gleich. Niemand darf aufgrund bestimmter Merkmale benachteiligt oder bevorzugt werden, was einen universellen Anspruch auf Respekt und gleiche Rechte für alle impliziert.
Der Mensch als soziales und verantwortliches Wesen
Gemeinschaftsbezogenheit und Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG)
Obwohl das Individuum im Vordergrund steht, ist der Mensch auch gemeinschafts- und sozialbezogen. Der Staat ist verpflichtet, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern und bedürftige Personen oder Gruppen zu unterstützen. Der Einzelne wird in der Not nicht sich selbst überlassen.
Verantwortliches Wesen
Das Grundgesetz schützt nicht nur Freiheiten, sondern setzt auch die Fähigkeit und Bereitschaft zur Verantwortung voraus.
Verantwortung für die Gemeinschaft
Das Sozialstaatsprinzip impliziert einen Beitrag des Einzelnen zur Gesellschaft (z.B. Art. 14 Abs. 2 GG: „Eigentum verpflichtet“). Der Staat ist keine Versorgungseinrichtung, der Staat ist die Gemeinschaft verantwortlicher Individuen.
Verantwortung im Rahmen der Freiheitsausübung
Die Freiheit ist durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, was ein bewusstes Handeln erfordert.
Verantwortung für die Umwelt (Art. 20a GG)
Der Mensch ist Teil eines Ökosystems und trägt Verantwortung für dessen Erhalt.
Der Mensch als kommunikationsfähiges und diskursbereites Subjekt
Fähigkeit zur rationalen Auseinandersetzung
Die Betonung der Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit (Art. 5, 8 GG) sowie der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) legt nahe, dass der Mensch ein soziales und kommunikatives Wesen ist, das zu rationaler Diskussion und Entscheidungsfindung fähig ist.
Bereitschaft zur Teilhabe
Eine funktionierende Demokratie lebt von der aktiven Mitwirkung der Bürger am gesellschaftlichen und politischen Diskurs einschließlich der praktischen Gestaltung der Gesellschaft. Der Staat ist kein Dienstleister.
Der Mensch als grundsätzlich rational und vernunftbegabt
Dem Schutz der Freiheit und der Möglichkeit zur Selbstbestimmung liegt die Annahme zugrunde, dass der Mensch grundsätzlich vernunftbegabt und zur rationalen Entscheidungsfindung fähig ist. Dies ist entscheidend für das Konzept der Mündigkeit des Bürgers.
Freie Willensbildung
Der Mensch ist fähig, seinen Willen frei und unabhängig zu bilden.
Verantwortlichkeit für Handlungen
Die Möglichkeit, rechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden, setzt Einsicht und Steuerung des eigenen Handelns voraus. Der Mensch ist sich den Konsequenzen seiner Handlungen bewusst.
Der Mensch als auf Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit angewiesen
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der garantierte Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) spiegeln das Verständnis wider, dass der Mensch ein System von fairen Regeln und unabhängiger Rechtsprechung benötigt, um Würde und Freiheiten zu wahren.
Bedürfnis nach Sicherheit und Ordnung
Das Menschenbild impliziert ein Grundbedürfnis nach Rechtssicherheit und Schutz vor Willkür.
Fähigkeit zur moralischen und ethischen Orientierung
Die Existenz von Grundrechten setzt ein normatives Verständnis von richtig und falsch voraus. Der Mensch ist in der Lage, seine Entscheidungen zu bewerten.
Der Mensch als erwerbstätiges und gestaltendes Subjekt: Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Dieses Grundrecht zeigt den Menschen als jemanden, der das Recht und die Fähigkeit hat, selbst über seine Erwerbstätigkeit zu entscheiden und damit einen wesentlichen Teil seiner Lebensgestaltung zu prägen.
Freie Wahl der Lebensgrundlage
Das Individuum hat Anspruch auf Schutz der individuellen Autonomie im wirtschaftlichen Bereich.
Fähigkeit zur Leistung und zum Beitrag
Anerkennung der individuellen Schaffenskraft und des Beitrags zur Gesellschaft wird durch die Gesellschaft anerkannt und gefordert.
Gestaltung der Gesellschaft durch Arbeit
Arbeit ist ein Ort der Entfaltung und des gesellschaftlichen Engagements.
Der Mensch als Rechtsträger und Rechtspflichtiger
Das Grundgesetz sieht den Menschen als Träger von Rechten und Pflichten. Dies setzt die Fähigkeit voraus, Normen zu erkennen und ihnen zu folgen, sowie rechtlich handlungsfähig und verantwortlich zu sein.
Der Mensch als schützenswertes und verletzliches Wesen (Art. 2 Abs. 2 GG)
Das umfassende Schutzbedürfnis zeigt den Menschen als fragiles und verletzliches Wesen, dessen physische Existenz höchst schützenswert ist. Dies impliziert Schutzbedürftigkeit vor staatlichen Übergriffen und privaten Gefährdungen.
Der Mensch als Subjekt mit Intimsphäre und Privatleben (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG)
Die innerste Sphäre des Menschen – Gedanken, Gefühle, Beziehungen – ist geschützt. Es gesteht dem Individuum einen Bereich der Ungestörtheit und Privatheit zu, der für die Ausbildung und Bewahrung der eigenen Identität unerlässlich ist.
Der Mensch als soziales Wesen mit Familienbezug (Art. 6 GG)
Der besondere Schutz der Institution Familie unterstreicht, dass der Mensch als soziales Wesen gesehen wird, dessen Identität und Wohlbefinden eng mit sozialen Bindungen, insbesondere der Familie als Keimzelle der Gesellschaft, verknüpft sind.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Das Grundgesetz zeichnet ein komplexes, dynamisches Menschenbild. Es ist das eines würdevollen, selbstbestimmten, freien, gleichen und verantwortlichen Individuums, das jedoch untrennbar in die Gemeinschaft eingebunden ist. Dieses Individuum ist fähig zur rationalen Kommunikation, benötigt einen rechtsstaatlichen Rahmen und ist als erwerbstätiges, schutzbedürftiges und soziales Wesen anerkannt. Dieses Menschenbild, das aus den historischen Erfahrungen Deutschlands erwachsen ist, bildet die Grundlage für eine Gesellschaft, die auf der Sicherung individueller Rechte und der Abwehr von Willkür beruht – ein universelles Leitbild auch für verantwortungsbewusstes Management und Beratung.
Dieses Menschenbild bildet -unserer Meinung nach- die Grundlage für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rolle von Management und Beratung.