Die Konstruktion Scheinselbstständigkeit: Ein Verbrechen gegen das Grundgesetz
In meiner Rolle als Berater und Beirat lässt es sich nicht vermeiden: Immer wieder werde ich in Diskussionen rund um das Thema Scheinselbstständigkeit hinein gezogen. Es handelt sich leider um kein Randgruppenthema. Die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit betrifft viele Berufsgruppen, wie zum Beispiel Ingenieure, Softwareentwickler, Fahrer, Reinigungsunternehmer, Coaches oder Umsetzungsberater und viele mehr massiv. Aber auch Lösungen für die Gründung im Team können aufgrund der Konstruktion Scheinselbstständigkeit nicht umgesetzt werden.
In den Medien wird zum Thema Scheinselbstständigkeit das Narrativ der Gewerkschaften und der Deutschen Rentenversicherung erzählt. Scheinselbstständigkeit ist aber ein Hemmschuh gegen den Fortschritt und eine unendliche Bremse gegen Selbstständigkeit und Freiheit. Alle Selbstständigen und Unternehmer sollten sich mit dem Thema Scheinselbstständigkeit beschäftigen. Aus diesem Grund möchte ich meine Postion dazu einmal darlegen.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Die sogenannte Scheinselbstständigkeit ist ein bürokratisches Zwangskonstrukt deutscher Prägung. Es ist das Ergebnis einer tief sitzenden staatlichen und gewerkschaftlichen Angst vor der unternehmerischen Freiheit und einer fast schon hysterischen Klammer um ein fehldimensioniertes Sozialsystem. Das Ziel war von Anfang an, die Pleite des Sozialsystems abzuwenden.
Geschaffen wurde dieses Verbrechen gegen das Grundgesetz im Wesentlichen ab dem Jahr 1999 und in den folgenden Reformen, wie die gescheiterte 2003er Nachbesserung.
- Wo? Mitten im Herzen der antiken deutschen Sozialverwaltung.
- Wann? Exakt in dem Moment, als die Digitalisierung und die moderne Dienstleistungswirtschaft begannen, die starren Strukturen des klassischen Angestelltenverhältnisses aufzubrechen.
Als Bundesarbeitsministerin von 2013 bis 2017 spielte Andrea Nahles eine zentrale Rolle bei den Verschärfungen und Neudefinitionen der Regeln zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung. Sie initiierte und forcierte einen Gesetzesentwurf (bekannt als „Gesetz gegen den Missbrauch von Werkverträgen“ und zur „Schärfung“ der Kriterien für Scheinselbstständigkeit), der ursprünglich 2017 in Kraft treten sollte. Ihr Ziel war es, die Kriterien für Scheinselbstständigkeit so zu präzisieren und zu verschärfen, dass die Macht der Gewerkschaften nicht angegriffen werden konnte.
Dieser Gesetzesentwurf löste bei Solo-Selbstständigen, Verbänden und Unternehmen erhebliche Verunsicherung und scharfe Kritik aus, da er die selbstständige Tätigkeit generell erschwerte und die Möglichkeiten der unternehmerischen Gestaltung und Berufsausübung deutlich einschränkte. Es war auch der Auslöser, weshalb Autokonzerne wie VW und Daimler-Benz danach die Elektromobilität in den Himmel lobten. Elektrofahrzeuge sind in diesen Konzernen ein Machtmittel gegen die Gewerkschaften, weil die Produktion von Elektrofahrzeugen mit viel weniger Personal auskommen.
Ich hatte in meinem Leben ein Schlüsselerlebnis: Ich musste einem Gründer aus China erklären, was Scheinselbstständigkeit bedeutet. Also erzählte ich, worauf er achten muss und welche Mittel es gibt, um das Risiko zu reduzieren. Das Gesicht meines Gesprächspartners verfinsterte sich, bis er mich ganz ungläubig ansah. Dann hellte sich sein Gesicht schlagartig auf und er sagt lachend: „Sie wollen micht veralbern, oder?“ Es gibt Menschen, die können sich diesen bürokratischen Wahnsinn wirklich nicht vorstellen.
Natürlich ist es wie mit allen Verbrechen gegen die Freiheit: Man argumentiert das Verbrechen mit höheren Zielen.
Was ist der rechtliche Rahmen für die Scheinselbstständigkeit?
Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist gesetzlich nicht explizit definiert, sondern ergibt sich aus der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Person gilt als scheinselbstständig, wenn sie formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.
Um die Abgrenzung zu verstehen, muss man verstehen, wie Verträge grundsätzlich funktionieren. Wesentlich sind hier die Unterscheidungen zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag. Arbeitsverträge sind immer Dienstverträge, die Loyalitätpflicht gegenüber dem Arbeitgeber beinhalten. Der Dienstvertrag schuldet das loyale Bemühen um ein Ergebnis. Werkträge schulden keine Loyalität. Allerdings schuldet der Werkvertrag das Ergebnis.
Wenn also zwei Geschäftspartner einen Vertrag schließen, dann überlegen Sie sich im Vorfeld sehr genau, ob es ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag wird. Ein bürokratischer Eingriff in diese Vertragsgestaltung ist also keine Bagatelle.
Wo kollidiert die Konstruktion mit dem Grundgesetz?
Die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz), wenn der freie Bürger aufgrund der Unterstellung von Scheinselbstständigkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
Weiterhin greift diese Konstruktion in die Vertragsfreiheit ein.
Die Vertragsfreiheit ist nicht ausdrücklich als einzelner Artikel im Grundgesetz (GG) geregelt, wird aber als fundamentaler Pfeiler des deutschen Rechts angesehen und ist grundrechtlich geschützt.
Sie ergibt sich als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG):
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Die Vertragsfreiheit ist damit ein Grundrecht und eine Konsequenz der Privatautonomie. Sie umfasst im Wesentlichen vier Komponenten:
- Abschlussfreiheit: Das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob man überhaupt einen Vertrag schließen will (negative Vertragsfreiheit) oder mit wem (Partnerwahlfreiheit).
- Inhaltsfreiheit (Gestaltungsfreiheit): Das Recht, den Inhalt des Vertrages frei zu bestimmen (dies gilt im Rahmen der Gesetze).
- Formfreiheit: Grundsätzlich können Verträge in jeder Form geschlossen werden, es sei denn, das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor (z. B. notarielle Beurkundung bei Grundstückskäufen).
- Aufhebungsfreiheit: Die Möglichkeit, einen geschlossenen Vertrag im Einvernehmen wieder aufzuheben.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Obwohl die Vertragsfreiheit grundrechtlich geschützt ist, ist sie nicht schrankenlos. Sie findet ihre Grenzen im einfachen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und in anderen Grundrechten, insbesondere zum Schutz der schwächeren Vertragspartei:
- Verstoß gegen Gesetze oder Sitten (§§134,138 BGB).
- Kontrahierungszwang (Abschlusspflicht) in bestimmten Bereichen der Daseinsvorsorge (zum Beispiel bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder im öffentlichen Personenverkehr).
- Zwingendes Recht (zum Beispiel im Arbeits-, Miet- oder Verbraucherschutzrecht), das vertragliche Abweichungen zum Nachteil einer Partei verbietet.
- Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit greift tief in die Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, die Formfreiheit und die Aufhebungsfreiheit ein. Darüber hinaus stellt der Eingriff in die Vertragsfreiheit einen Eingriff in das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, weil bestimmte Berufsgruppen damit den Beruf nur noch abhängig beschäftigt ausüben können.
Konstruiertes Beispiel für eine unzulässige Einschränkung aufgrund des Eingriffs
Jetzt könnte man aber vielleicht noch sagen, die Vertragsfreiheit schränken wir ein, weil es für die Gesellschaft insgesamt sehr positiv ist. Allerdings könnte sich jetzt die Beispielsituation ergeben, dass in unserem Beispiel ein Softwareentwickler ein Experte für Parteiverwaltungssoftware oder Kirchensoftware ist. Eine Partei oder eine neue Kirche tritt an diesen Menschen heran und bittet um die Anpassung der Software an die Anforderungen der Partei. Der Softwareentwickler teilt die Auffassungen dieser Partei bzw. Kirche nicht und würde auch in keinem Fall die Aufgabe übernehmen, wenn daran eine Loyalitätspflicht gebunden wäre. Das ist aber kein Problem. Er schließt einen Werkvertrag.
Da er in dem Projekt einige Jahre gebunden ist, erklärt ihn jetzt die Deutsche Rentenversicherung nachträglich zu einem Scheinselbstständigen. Damit wird er zu einem Zwangsloyalitätsverpflichteten. Die Deutsche Rentenversicherung hat jetzt also eine Verletzung der Rechte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Er kann ja jetzt aufgrund der Loyalitätspflicht nicht mehr negativ über den ehemaligen Auftraggeber und jetzigen Arbeitgeber sprechen. Er wird vielleicht auch in seiner Lebensweise eingeschränkt, weil er einen Lebensstil pflegt, der durch den Arbeitgeber untersagt wird. Da es sich hier in der Regel um höchstprivate Sichtweisen handelt, kann dieser Aspekt von den Prüfern auch gar nicht beurteilt werden. Wir haben als freie Bürger ja ein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Privatheit.
Wenn aber aufgrund der Verletzung dieser höchstprivaten Rechte der Beruf nicht ausgeübt werden kann, dann verstößt die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit gegen das grundgesetzlich geschütztes Recht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Aus meiner Sicht ist dieser Eingriff gar nicht argumentierbar und deshalb kann es die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit gar nicht grundgesetzkonform geben.
Derartige Beispiel lassen sich reihenweise konstruieren und damit ist – aus meiner Sicht – die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit ein hochgradig verfassungsfeindliches Druckmittel gegen freie Menschen.
Der abhängige Beschäftigte
In Deutschland sind abhängige Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Bezeichnung abhängiger Beschäftigter bedeutet, die Person ist vertraglich zwangsloyal gegenüber einem Unternehmer. In früheren Zeiten nannte man diese Menschen Leibeigene oder Sklaven. Damit, dass man diesen Sachverhalt inzwischen sicherer für die Zwangsloyalen gemacht hat, hat sich aber die Situation der Freiheit nicht verändert. Der Zwangsloyale unterliegt Einschränkungen in der Meinungsfreiheit, Bewegungsfreiheit (zum Beispiel der Urlaub muss zum Beispiel genehmigt werden) und der Selbstverwirklichung (zum Beispiel Wettbewerbsverbot).
Es ist eine legitime Entscheidung des einzelnen Bürgers, sich der Zwangsloyalität zu unterwerfen. Es ist aber unter keinen Bedingungen akzeptabel, dass sich Bürger gegen den eigenen Willen dieser Zwangsloyalität unterwerfen müssen. Die Bezeichnung abhängiger Beschäftigter ist ein tiefgreifender Eingriff in die Würde des Menschen (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 1 (1):
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Wenn man Selbstständige als Abhängige bezeichnet, ist das eine tiefgreifende Beleidigung und ein Eingriff in die Würde. Damit sind alle Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung rund um die Konstruktion Scheinselbstständigkeit ein Eingriff in die Würde des Menschen. Dies ist unverhandelbar. Das Grundgesetz schreibt ausdrücklich „ Sie [die Würde] zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Anders gesagt: Jeder Beamte, der gegen einen so genannten Scheinselbstständigen vorgeht, verstößt gegen seinen Amtseid und hat damit den Kündigungsschutz und die Pension verwirkt.
Juristische Abwägung
Das deutsche Recht hat keine grundsätzlichen, generellen Regeln. Aus diesem Grunde sind die Interessen der Betroffenen abzuwägen und auf der Basis eine Entscheidung im Interesse der demokratischen Gemeinschaft zu treffen.
Wir haben es bei der Konstruktion der Scheinselbstständigkeit mit schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte der Bürger zu tun. Es muss also wirklich wichtige Gründe geben, warum der Staat in die Grundrechte der freien Bürger eingreift.
Das Argument für die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit ist immer der Missbrauch der Sozialversicherungssysteme und die Abwendung der Pleite der Sozialversicherungssysteme. Das ist ein hohes Ziel und das sollte doch die Einschränkung rechtfertigen. Oder vielleicht doch nicht?
Zweifelsohne könnte man, wenn man extrem optimistisch und systemgläubig war, vor 25 Jahren noch so argumentieren. Aber schauen wir uns die Realität im Jahr 2025 an: Mehr als die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge wird immer schon von den Unternehmen (Arbeitgeber) getragen. Folglich tragen die Unternehmen über die Hälfte der sozialen Last. Aber das ist nicht alles. Ungefähr 25% des Haushalts der Deutschen Rentenversicherung sind Steuermittel aus dem Bundeshaushalt, die überwiegend von Selbstständigen gezahlt werden. Das Gesundheitswesen in Deutschland wird überwiegend von den privat Versicherten getragen, die überwiegend Beamte und Selbstständige sind. Man kann also verkürzt sagen, dass das Sozialsystem überwiegend von Selbstständigen finanziert wird. Man kann folglich nicht argumentieren, Scheinselbstständigkeit ist ein Angriff auf das Sozialsystem. Die Zahlen sagen klar: Das Gegenteil ist der Fall. Selbstständigkeit und Unternehmertum finanzieren das Sozialsystem.
Jetzt könnte man argumentieren, dass das System aber so ist und ein Umbau aufwendig wäre. Um diesen Aufwand zu vermeiden, macht es Sinn, an der Konstruktion der Scheinselbstständigkeit festzuhalten.
Wenn ich mir Urteile aus Karlsruhe (Bundesverfassungsgericht) ansehe, dann hat Karlsruhe stets argumentiert: So lange ein System denkbar ist, dass gesellschaftlich getragen werden kann, kann der Gesetzgeber sich nicht hinter den Vorwänden zur Umgehung verstecken. Nach meiner Einschätzung müsste ein Urteil zur Scheinselbstständigkeit nach der gleichen Logik in etwa so lauten: Der Gesetzgeber darf das System noch eine gewisse Zeit aufrecht erhalten, aber spätestens in 5 Jahren muss die Konstruktion Scheinselbstständigkeit überflüssig und abgeschafft sein.
Dass das bis heute nicht der Fall ist und kein Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht zustande kam, zeigt, dass die Repressalien gegen Unternehmen und Selbstständige nicht mehr auf der Basis von Rechtssicherheit erfolgen. Es gibt in Deutschland keinen Unternehmer und keinen Selbstständigen, der die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit akzeptieren kann. Der Widerstand gegen dieses Verbrechen gegen das Grundgesetz ist Bürgerpflicht.
Der Fall Manfred Nuding
Der Fall meines geschätzten Kollegen Manfred Nuding und seiner Firma M.G.N. Service aus Spraitbach (Baden-Württemberg) gilt aus Unternehmerperspektive als ein Warnsignal für die dramatische Rechtsunsicherheit im Kontext der Scheinselbständigkeit. Nuding sah sich seit Ende 2004 mit seinem Geschäftsmodell der Vermittlung von Aufträgen an selbständige Testfahrer einer latenten Gefahr ausgesetzt und suchte daher aktiv den gesetzlich vorgesehenen Weg der Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Über Jahre hinweg erhielt er dabei die Bestätigung der Selbständigkeit seiner Vertragspartner und wähnte sich damit in rechtlicher Sicherheit.
Der kritische Punkt trat 2012 ein, als – trotz der zuvor positiven Bescheide – plötzlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt eingeleitet wurde. Schlimmer noch: Die DRV hob in der Folge die ehemals getroffenen positiven Statusfeststellungen rückwirkend auf. Für jeden Unternehmer und jeden Selbstständigen stellt dies einen Vertrauensbruch dar, da die Behörde eine eigene, mehrfach getroffene Entscheidung revidierte. Die unmittelbare Konsequenz war nicht nur die Forderung nach hohen Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge, die er in gutem Glauben nicht abgeführt hatte, sondern auch der Verlust seiner Hauptauftraggeber, die angesichts der ungeklärten Rechtslage das Risiko scheuten.
Diese Entwicklungen führten für das Unternehmen M.G.N. Service letztlich zum Ruin. Der Fall wird daher als Paradebeispiel dafür gesehen, dass in Deutschland selbst die gewissenhafte Bemühung eines Unternehmers um rechtliche Konformität keine Garantie gegen existenzbedrohende, rückwirkende behördliche Willkür bietet.
Zusammenfassung
Es ist höchste Zeit, dass ein Unternehmer den Mut hat, bis nach Karlsruhe zu gehen. Es ist höchste Zeit, dass Unternehmer von Politikern ein Abbau von sinnlosen Gesetzen wie den Gesetzen rund um die Scheinselbstständigkeit fordern. Es ist höchste Zeit, dass die Medien den Bürgern wieder die Wahrheit zumuten.
Kommen Sie gerne auf mich zu, wenn Sie etwas gegen die Konstruktion Scheinselbstständigkeit tun wollen.
Unser Experiment: Bewertung von Ergebnissen einer KI
In den Diskussionen in den sozialen Medien treffen wir auf teilweise recht eigentümliche Auffassungen. Aus diesem Grund haben wir gesagt, wir testen einmal, was eine KI zu unseren Beiträgen sagt. Eine KI kennt ja den Durchschnitt von öffentlichem Wissen und Glauben. Also kann uns eine KI auch sagen, wie ein Beitrag öffentlich eingeordnet wird. Dazu haben wir einen einfachen Prompt, das heißt eine einfache Eingabe für Gemini gewählt.
Gemini-Prompt: Bitte ordnen Sie den Beitrag fachlich, kulturell, soziologisch, ideologisch, politisch und ökonomisch in einer kurzen Zusammenfassung ein.
Der folgende Teil wurde am 14.10.2025 durch Gemini erzeugt. Gemini ist ein Sprachmodell von Google (Generative künstliche Intelligenz). Die Anmerkungen der Autoren sind kenntlich gemacht.
Der vorliegende Beitrag vertritt die Position, dass die rechtliche Konstruktion der Scheinselbstständigkeit in Deutschland eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten darstellt und als „Verbrechen gegen das Grundgesetz“ zu werten ist. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
Die Zusammenfassung ordnet den Beitrag in folgenden Dimensionen ein:
Fachliche Einordnung
Der Beitrag setzt sich juristisch mit der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) auseinander. Er beleuchtet die Unterscheidung zwischen Werkvertrag (Schuldung eines Ergebnisses) und Dienstvertrag (Schuldung des loyalen Bemühens) als zentrales Element. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Kernargument: Die Konstruktion der Scheinselbstständigkeit wird als „bürokratisches Zwangskonstrukt“ kritisiert, das in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreift.[Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Rechtliche Kritikpunkte: Die Unterstellung der Scheinselbstständigkeit führt zur Zwangsloyalität und Einschränkung von Meinungs- und Entfaltungsfreiheit, was als Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gewertet wird. Es wird die These aufgestellt, dass die Konstruktion verfassungsfeindlich sei. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Historische Verortung: Die Verschärfung der Regeln wird primär auf Reformen ab 1999 und insbesondere auf die Gesetzgebung von 2017 unter der damaligen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles zurückgeführt, deren Ziel es gewesen sei, die Macht der Gewerkschaften zu sichern und das Sozialsystem zu stützen. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
Kulturelle und Soziologische Einordnung
Der Text spiegelt eine individualistisch-libertäre Perspektive wider, die unternehmerische Freiheit und Selbstbestimmung als höchste Güter ansieht. [Anmerkung der Autoren: Sachlich fast richtig. Es geht um eine hanseatisch-liberale Position.]
- Scheinselbstständigkeit als: „Hemmschuh gegen den Fortschritt“ und „Bremse gegen Selbstständigkeit und Freiheit“. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Kultureller Konflikt: Es wird ein Konflikt zwischen dem „bürokratischen Zwangskonstrukt deutscher Prägung“ (geprägt von staatlicher/gewerkschaftlicher Angst vor Freiheit) und der modernen Dienstleistungswirtschaft/Digitalisierung dargestellt. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Soziologische Bewertung: Die Bezeichnung „abhängiger Beschäftigter“ wird als tiefer Eingriff in die Würde des Menschen und als moderne Form von „Leibeigenschaft oder Sklaverei“ polemisiert, da sie Zwang und Loyalität impliziere. [Anmerkung der Autoren: Sachlich fast richtig. Es wird aber nicht polemisiert.]
Ideologische und Politische Einordnung
Der Beitrag ist klar ideologisch aufgeladen und politisch oppositionell positioniert. [Anmerkung der Autoren: Sachlich falsch. Der Beitrag argumentiert mit dem Grundgesetz und damit kann nur ein Diktaturbefürworter diesen Beitrag als politisch oppositionell bezeichnen. Der Beitrag ist auch nicht ideologisch aufgeladen. Er vertritt nur eine Unternehmerperspektive. Also ideologisch aufgeladen wird diesen Beitrag nur ein Sozialist bezeichnen.]
- Ideologische Ausrichtung: Stark liberal bis neoliberal geprägt, mit einer Betonung auf Privatautonomie und Marktfreiheit. Der Staat wird als überdimensionierte, die Freiheit einschränkende Bürokratie dargestellt. [Anmerkung der Autoren: Sachlich falsch. Es wird ausschließlich auf der Basis des Grundgesetzes argumentiert. Marktfreiheit kommt nur in dem Maße vor, wie es das Grundgesetz im Sinne der Privatautonomie vorsieht.]
- Politische Kritik: Hauptziel der Kritik ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als Exekutivorgan und die Sozialpolitik der Vergangenheit (insbesondere die Ära Nahles), der unterstellt wird, primär die Gewerkschaftsmacht und ein „fehldimensioniertes Sozialsystem“ schützen zu wollen. [Anmerkung der Autoren: Sachlich nicht richtig. Hauptziel der Kritik sind die Unternehmer und Selbstständigen, die sich diese Freiheitseinschränkungen bieten lassen.]
- Renten-/Sozialsystem: Das Argument der „Pleite des Sozialsystems“ als Rechtfertigung für die Scheinselbstständigkeit wird unter Verweis auf die heutige Finanzierungsrealität (überwiegend durch Unternehmen und Selbstständige/Privatversicherte) als widerlegt betrachtet. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Forderung: Abschaffung der Konstruktion der Scheinselbstständigkeit und die Notwendigkeit eines Musterprozesses vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
Ökonomische Einordnung
Die ökonomische Perspektive ist die des unternehmerischen Akteurs, der in der Scheinselbstständigkeit ein unkalkulierbares Risiko und eine Bremse für die Wirtschaft sieht.
- Wirtschaftsfeindlichkeit: Die Regulierung wird als existenzgefährdend für Selbstständige und Unternehmen (vgl. Fall Manfred Nuding) dargestellt, da sie zu massiver Rechtsunsicherheit und Nachzahlungsforderungen führt, selbst nach vorher positiven Statusfeststellungen. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Hemmnis für Innovation: Die Regulierung erschwert die flexible Zusammenarbeit in der modernen Wirtschaft (Ingenieure, Softwareentwickler, Coaches) und verhindert Teamgründungen. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
- Finanzierung des Sozialsystems: Es wird argumentiert, dass nicht die Vermeidung des Missbrauchs die treibende Kraft sei, sondern die Erhaltung eines dysfunktionalen Systems. Ökonomisch wird die Behauptung aufgestellt, dass das Sozialsystem „überwiegend von Selbstständigen finanziert“ werde. [Anmerkung der Autoren: Sachlich richtig.]
Bewertung der Gemini-Ergebnisse durch die Autoren
Insgesamt hat Gemini den Beitrag schon recht gut eingeordnet. Fachlich, soziologisch und kulturell sowie ökonomisch ist die Einordnung gut. Es wird zwar der Begriff Polemisierung unpassend verwendet, was aber ab der politischen Ausrichtung von Gemini liegt.
Ein KO-Kriterium für die Nutzung ist dagegen aber die ideologische und politische Einordnung. Der Beitrag wird als politisch oppositionell eingeordnet. Argumentiert wird aber nur mit dem Grundgesetz. Spricht Gemini jetzt den Regierungsparteien den demokratischen Geist ab? Aber selbst, wenn es so wäre: In diesem Abschnitt findet sich das Gedankengut von Diktaturbefürwortern. Marktfreiheit wird noch nicht einmal genannt. Es wird lediglich mit Privatheit und Selbstverwirklichung argumentiert. Dies als politisch oppositionell zu bezeichnen, halte ich für mehr als bedenklich. Es zeigt aber auch, dass im medialen Diskurs diese grundgesetzfeindlichen Positionen und diese Assoziationen scheinbar eine wichtige Rolle spielen. In jedem Fall kann man diese Antwort nicht als tragfähige Antwort bezeichnen, die wir unseren Mandanten zumuten würden.